§ 8 LEVO-StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2015

§ 8

Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprachdolmetschleistungen

(1) Für die Inanspruchnahme von Dolmetschtätigkeit für die österreichische Gebärdensprache wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.

(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt

  1. 1. pro halbe Stunde Dolmetschtätigkeit 27 Euro und
  2. 2. pro Stunde Zeitversäumnis 23 Euro.

(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

16.01.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)