§ 8 LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1988

§ 8
Aufnahme in das Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis dürfen nur Landesbedienstete aufgenommen werden, die im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind.

(2) Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten.

(3) Die Aufnahme eines Landesbeamten auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist rechtsunwirksam, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt.

(4) Bei der Besetzung freiwerdender Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem geeignete Landesbedienstete zu berücksichtigen.

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

30.11.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)