§ 8 LB-GG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zuordnung zur Modellstelle

§ 8

(1) Die Aufgaben jeder oder jedes Bediensteten sind entsprechend ihren Anforderungen einer Modellstelle zuzuordnen. Auf Grund wichtiger dienstlicher Interessen kann in der SALK auch eine anteilige Zuordnung zu mehreren Modellstellen erfolgen. Die Zuordnung erfolgt:

  1. 1. bei Vertragsbediensteten durch den Dienstvertrag;
  2. 2. bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid der Dienstbehörde.

(2) Bei einer Zuordnung zu mehreren Modellstellen ist für die Einreihung der durchschnittliche Anforderungswert aller zugeordneten Modellstellen, gewichtet nach der anteiligen Zuordnung, maßgebend. Umfasst die Zuordnung sowohl Modellstellen des Verwaltungsbereichs als auch des medizinischen Bereichs, erfolgt die Einreihung in ein Einkommensschema des medizinischen Bereichs.

(3) Eine einmal getroffene Zuordnung kann durch eine Zuordnungsänderung (§ 9) angepasst werden.

20.11.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)