§ 8 KMG 2019

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Veröffentlichung des Prospekts

§ 8.

(1) Ein Prospekt darf vor der Prospektbilligung gemäß § 7 nicht veröffentlicht werden.

(2) Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten oder den Anbieter so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots.

(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er

  1. 1. in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder
  2. 2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Veranlagungen platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder
  3. 3. auf einer Internetseite des Emittenten oder auf einer Internetseite der die Veranlagungen platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich allfälliger im Inland bestehender Zahlstellen veröffentlicht wurde oder
  4. 4. auf einer Internetseite der FMA oder auf der Internetseite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten, oder auf einer Internetseite des Rechtsträgers der Meldestelle, wenn dieser sich entschieden hat, die Dienstleistung anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40276844

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