§ 8 KFG-ZulassungssperreV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

früher § 7

§ 8.

Eine Freischaltung einer gemäß § 3, § 4, § 5 oder § 6 Abs. 1 vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die nach § 2 Z 1 Zuständigen, wenn diese gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 als Parteienvertreter befugt wurden, sowie die nach § 2 Z 4 Zuständigen erfolgen.

früher § 7

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40276466

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