früher § 7
§ 8.
Eine Freischaltung einer gemäß § 3, § 4, § 5 oder § 6 Abs. 1 vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die nach § 2 Z 1 Zuständigen, wenn diese gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 als Parteienvertreter befugt wurden, sowie die nach § 2 Z 4 Zuständigen erfolgen.
früher § 7
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Gesetzesnummer
20006083
Dokumentnummer
NOR40276466
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