§ 8
Ende der Akkreditierung
Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet
- a) mit dem Entzug der Akkreditierung;
- b) mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung;
- c) mit dem Untergang des Rechtssubjekts;
- d) mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle sowie
- e) mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung in das Firmenbuch, soweit dies erforderlich ist.
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