§ 8 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 8

Ende der Akkreditierung

Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet

  1. a) mit dem Entzug der Akkreditierung;
  2. b) mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung;
  3. c) mit dem Untergang des Rechtssubjekts;
  4. d) mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle sowie
  5. e) mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung in das Firmenbuch, soweit dies erforderlich ist.

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