§ 8 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

4. Abschnitt
Wahlausschreibung, Wählerverzeichnis

§ 8
Wahlausschreibung

(1) Die Wahl in die Gemeindevertretung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) sowie den Hinweis zu enthalten, daß Wahlpflicht besteht.

(2) Die Wahl ist, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden soll, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(4) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden. in denen die Wahl durchzuführen ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

11.10.2017

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