§ 8 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

§ 8

Wenn es die Sicherung der in den §§ 5 bis 7 genannten Grundsätze erfordert, ist die Genehmigung unter entsprechenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, z. B. unter der Auflage der Selbstbewirtschaftung oder der ganzjährigen Bewirtschaftung.

16.04.2018

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