§ 8*)
Wenn es die Sicherung der in den §§ 5 bis 7 genannten Grundsätze erfordert, ist die Genehmigung unter entsprechenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, z.B. unter der Auflage der Selbstbewirtschaftung oder der ganzjährigen Bewirtschaftung.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/1968
16.04.2018
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