§ 8 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1968

§ 8*)

Wenn es die Sicherung der in den §§ 5 bis 7 genannten Grundsätze erfordert, ist die Genehmigung unter entsprechenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, z.B. unter der Auflage der Selbstbewirtschaftung oder der ganzjährigen Bewirtschaftung.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/1968

16.04.2018

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