Dienstprüfungskommission
§ 8
(1) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressorts bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen.
(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
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