Dienstprüfungskommission
§ 8.
(1) In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/innen gemäß § 9 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 9 Abs. 6 tätig werden.
(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist eine/ein Bedienstete/r der Parlamentsdirektion zu bestellen, die/der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist, des Weiteren ist eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.
(3) Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Präsidentin des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Schlagworte
Einzelprüferin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20007364
Dokumentnummer
NOR40129932
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