§ 8 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8.

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes.

(2) Die Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind in Anlage 1 geregelt.

(3) Die in Anlage 1 mit „GA“ gekennzeichnete Module sind aus dem Fachgebiet „Grundausbildung“ des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.

(4) Die in Anlage 1 als Wahlmodul gekennzeichneten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.

(5) Die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von dem*der Auszubildenden im Wege des*der Ausbildungsleiter*in vorzulegen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231766

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