Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8.
(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes.
(2) Die Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind in Anlage 1 geregelt.
(3) Die in Anlage 1 mit „GA“ gekennzeichnete Module sind aus dem Fachgebiet „Grundausbildung“ des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.
(4) Die in Anlage 1 als Wahlmodul gekennzeichneten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.
(5) Die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von dem*der Auszubildenden im Wege des*der Ausbildungsleiter*in vorzulegen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011494
Dokumentnummer
NOR40231766
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