3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden Lehrmethoden
§ 8.
(1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Tätigkeit der Trainierenden dar. Die Bundesfinanzakademie hat sicherzustellen, dass in der Grundausbildung verschiedene Lehrmethoden unter Nutzung aller zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung zum Einsatz kommen.
(2) Die Auswahl der Lehrmethode für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt den Trainierenden in Abstimmung mit der Bundesfinanzakademie. Dies stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.
Schlagworte
Lehrmethode, Lerninhalt
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224569
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