§ 8 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

3. Unterabschnitt

Lehr- und Lernmethoden Lehrmethoden

§ 8.

(1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Trainer/innentätigkeit dar. In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehrmethoden durch aufeinander abgestimmte Kombinationen zum Einsatz.

(2) Die Auswahl der Lehrmethode für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt den Trainer/inne/n und stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.

(3) Der Bundesfinanzakademie obliegt ein Vorschlags- und Zustimmungsrecht hinsichtlich der Wahl der Lehrmethode.

Schlagworte

Lehrmethode, Lerninhalt, Vorschlagsrecht, Trainerin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178299

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