3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden Lehrmethoden
§ 8.
(1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Trainer/innentätigkeit dar. In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehrmethoden durch aufeinander abgestimmte Kombinationen zum Einsatz.
(2) Die Auswahl der Lehrmethode für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt den Trainer/inne/n und stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.
(3) Der Bundesfinanzakademie obliegt ein Vorschlags- und Zustimmungsrecht hinsichtlich der Wahl der Lehrmethode.
Schlagworte
Lehrmethode, Lerninhalt, Vorschlagsrecht, Trainerin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178299
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