§ 8 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Erstorientierung und praktische Verwendung

§ 8.

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere durch

  1. 1. Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie
  2. 2. Einschulung in die für den Arbeitsplatz erforderlichen EDV-Anwendungen.

(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen und fachspezifischen Ausbildung sowie der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239187

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