Erstorientierung und praktische Verwendung
§ 8.
(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere durch
- 1. Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie
- 2. Einschulung in die für den Arbeitsplatz erforderlichen EDV-Anwendungen.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen und fachspezifischen Ausbildung sowie der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011707
Dokumentnummer
NOR40239187
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