Prüfungskommission
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (§ 7) eine Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.
(2) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst sowie bei einer Außerdienststellung.
(3) Die Einzelprüfer müssen der Prüfungskommission angehören und sollten nach Möglichkeit die Lehrkraft des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
20009894
Dokumentnummer
NOR40193604
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