§ 8 Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Zuweisung zu Grundausbildungen

§ 8

(1) Die Zuweisung zu Grundausbildungen erfolgt durch die Dienstbehörde.

(2) Bundesbedienstete, die nicht dem Bundesministerium für Inneres angehören, sowie Bedienstete anderer Gebietskörperschaften können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40055036

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