Zuweisung zu Grundausbildungen
§ 8
(1) Die Zuweisung zu Grundausbildungen erfolgt durch die Dienstbehörde.
(2) Bundesbedienstete, die nicht dem Bundesministerium für Inneres angehören, sowie Bedienstete anderer Gebietskörperschaften können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
20003533
Dokumentnummer
NOR40055036
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