§ 8.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, Beamte des Höheren Dienstes oder Hochschullehrer zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende und die Prüfer der im § 7 Z 1 bis 6 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008460
Dokumentnummer
NOR12098807
alte Dokumentnummer
N61979111550
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