§ 8 Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

§ 8.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, Beamte des Höheren Dienstes oder Hochschullehrer zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende und die Prüfer der im § 7 Z 1 bis 6 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008460

Dokumentnummer

NOR12098807

alte Dokumentnummer

N61979111550

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