§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 8.

(1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(2) In der I. Stufe ist eine Einführung in das Zollwesen mit den Schwerpunkten wachespezifische Ausbildung, zollspezifische Ausbildung, Einführung in andere Rechtsvorschriften und Grundzüge der ADV-Anwendung zielgerichtet auf die II. Stufe zu vermitteln.

(3) Nach der I. Stufe ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise im Bereich der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(4) Die II. Stufe hat bei einem Grenzzollamt und einer Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe zu erfolgen. Der theoretische Teil während der praktischen Schulung am Arbeitsplatz im Umfang von 40 Wochen ist bei einem Ausbildungszollamt im Bereich einer Finanzlandesdirektion zu absolvieren.

(5) Nach der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.

(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114207

alte Dokumentnummer

N6199810463O

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