Auswahlverfahren
§ 8.
(1) Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen, wenn sie die nach § 2 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Im Auswahlverfahren ist zu beurteilen, ob der Bewerber die Fähigkeiten besitzt, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(3) Für jedes Auswahlverfahren zu einem Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Finanzen eine Kommission zu bestellen. Die Kommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, von denen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A und ein Mitglied der Verwendungsgruppe W 1 angehören müssen. Zwei Mitglieder der Kommission müssen rechtskundig sein.
(4) Im Auswahlverfahren hat der Zollwachebeamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und mündlich nachzuweisen.
(5) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen und gilt für den unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgang.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008604
Dokumentnummer
NOR12102498
alte Dokumentnummer
N61986186470
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