Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 8.
Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des II. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
- 1. die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des Fachteiles Sanitätsdienst (Z 10 der Anlage),
- 2. die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst (Z 18 der Anlage),
- 3. die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Militärpiloten (Z 20 der Anlage),
- 4. die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Z 22 der Anlage),
- 5. der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Z 23 der Anlage),
- 6. die Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich des Fachteiles Technischer Dienst/Luftfahrzeugtechnik (Z 24 der Anlage),
- 7. die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst (Z 7 der Anlage),
- 8. der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Z 26 der Anlage).
Schlagworte
Reproduktionstechnik, Fotowesen
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10009001
Dokumentnummer
NOR12111348
alte Dokumentnummer
N6199653391J
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