§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1996

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 8.

Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des II. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:

  1. 1. die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des Fachteiles Sanitätsdienst (Z 10 der Anlage),
  2. 2. die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst (Z 18 der Anlage),
  3. 3. die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Militärpiloten (Z 20 der Anlage),
  4. 4. die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Z 22 der Anlage),
  5. 5. der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Z 23 der Anlage),
  6. 6. die Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich des Fachteiles Technischer Dienst/Luftfahrzeugtechnik (Z 24 der Anlage),
  7. 7. die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst (Z 7 der Anlage),
  8. 8. der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Z 26 der Anlage).

Schlagworte

Reproduktionstechnik, Fotowesen

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10009001

Dokumentnummer

NOR12111348

alte Dokumentnummer

N6199653391J

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