Dritte Teilprüfung
§ 8.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt den Gegenstand „Heereskunde und Gefechtsmittellehre“.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
- 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);
- 3. Verfahrensrecht;
- 4. Wehrrecht;'
- 5. Wehrpolitische Ausbildung;
- 6. Heereskunde und Gefechtsmittellehre;
- 7. Ausbildungs- und Führungsmethodik.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Ausbildungs- und Führungsmethodik;
- 2. Körperausbildung.
(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.
(5) Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Schlagworte
Ausbildungsmethodik
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008947
Dokumentnummer
NOR12109990
alte Dokumentnummer
N6199529779L
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