§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1995

Dritte Teilprüfung

§ 8.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt den Gegenstand „Heereskunde und Gefechtsmittellehre“.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
  2. 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);
  3. 3. Verfahrensrecht;
  4. 4. Wehrrecht;'
  5. 5. Wehrpolitische Ausbildung;
  6. 6. Heereskunde und Gefechtsmittellehre;
  7. 7. Ausbildungs- und Führungsmethodik.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Ausbildungs- und Führungsmethodik;
  2. 2. Körperausbildung.

(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.

(5) Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

Schlagworte

Ausbildungsmethodik

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109990

alte Dokumentnummer

N6199529779L

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