§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

§ 8.

(1) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen und der praktischen Prüfung zu sorgen.

(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände,

Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102945

alte Dokumentnummer

N61987190700

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