§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Dienstprüfung

§ 8.

(1) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges oder eines Wiederholungsseminares sind die Bediensteten durch den Leiter des Bildungszentrums der Finanzverwaltung zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Konnte ein Bediensteter ohne sein Verschulden nicht zur Dienstprüfung antreten, so ist er dem nächstfolgenden Prüfungstermin zuzuweisen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008835

Dokumentnummer

NOR12106506

alte Dokumentnummer

N6199224311J

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