Verwendungserfordernis
§ 8.
(1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte Erfordernis wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat oder durch eine Dienstleistung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.
(2) Im technischen Dienst ist die Zeit der Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in den in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführten vierjährigen Zeitraum einzurechnen, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008560
Dokumentnummer
NOR12099392
alte Dokumentnummer
N61980115340
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