§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.

Praktische Verwendung

§ 8.

Der Beamte ist von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang bei der Staatsanwaltschaft in einem Referat für Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, und unter der Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz in der Gesamtdauer von sechs Monaten zu verwenden. Die praktische Verwendung gilt als abgeschlossen, wenn der Beamte vor Beginn des Ausbildungslehrganges insgesamt mindestens ein Jahr als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht tätig gewesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099339

alte Dokumentnummer

N61980114790

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