Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Praktische Verwendung
§ 8.
Der Beamte ist von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang bei der Staatsanwaltschaft in einem Referat für Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, und unter der Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz in der Gesamtdauer von sechs Monaten zu verwenden. Die praktische Verwendung gilt als abgeschlossen, wenn der Beamte vor Beginn des Ausbildungslehrganges insgesamt mindestens ein Jahr als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht tätig gewesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008479
Dokumentnummer
NOR12099339
alte Dokumentnummer
N61980114790
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
