Dienstprüfung
§ 8.
(1) Die Absolventen des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist so zu gestalten, daß sie den Nachweis erbringt, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Schlagworte
Zuweisung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008603
Dokumentnummer
NOR12102431
alte Dokumentnummer
N61986184710
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