§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Dienstprüfung

§ 8.

(1) Die Absolventen des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung ist so zu gestalten, daß sie den Nachweis erbringt, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Schlagworte

Zuweisung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102431

alte Dokumentnummer

N61986184710

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