zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Dienstprüfung
§ 8.
(1) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges oder eines Wiederholungsseminars sind die Bediensteten durch den Leiter des Bildungszentrums der Finanzverwaltung zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Konnte ein Bediensteter ohne sein Verschulden nicht zur Dienstprüfung antreten, so ist er dem nächstfolgenden Prüfungstermin zuzuweisen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008825
Dokumentnummer
NOR12106453
alte Dokumentnummer
N6199223738J
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