§ 8 Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Prüfungsordnung

§ 8.

(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.

(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung erfolgen und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen. Eine gesonderte Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen ist nicht erforderlich.

(3) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(4) Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Module erfolgreich absolviert wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Prüfungserfolge in den einzelnen Modulen zu ersehen sind. Eine ausgezeichnete Bewertung ist anzuführen.

(6) Mit der Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051248

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