§ 8 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

§ 8
Kilometergeld

(1) Kann eine Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden oder wird durch die Zurücklegung der Wegstrecke ohne Massenbeförderungsmittel die dienstliche Tätigkeit außerhalb der Dienststelle wesentlich verkürzt, so gebührt dem Gemeindebediensteten für Wegstrecken, die zu Fuß oder mit einem eigenen Fahrrad zurückgelegt werden, ein Kilometergeld nach der Anlage 1r

(2) Ein Anspruch auf Kilometergeld besteht nicht

  1. a) für Dienstgänge, die als regelmäßige Dienstverrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, wie Dienstgänge im Waldaufsichts‑ oder im Straßenaufsichtsbezirk und Vermessungsarbeiten,
  2. b) für die ersten zwei an einem Kalendertag zurückgelegten Kilometer und
  3. c) für Wegstrecken, welche die kürzeste Verbindung. die benützt werden kann, übersteigen.

14.09.2017

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