§ 8 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Landtagsparteien; Landtagsklubs

§ 8

(1) Mitglieder des Landtages, die diese Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei (Partei). Gehören einer Landtagspartei mehr als zwei Mitglieder an, so führt diese Landtagspartei die Bezeichnung Landtagsklub (Klub).

(2) In der ersten Sitzung des Landtages haben die Landtagsklubs den Namen des Klubs, die Namen seiner Mitglieder sowie des Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreter dem Altersvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Der Altersvorsitzende veranlasst die Verlesung der Anzeigen im Landtag.

(3) Die Anzeige gilt, solange nicht durch die Leitung des Klubs (Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter) eine Änderung beim Präsidenten angezeigt wird. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Änderungsanzeige bewirkt nicht das Erlöschen bereits erworbener und ausgeübter Parteienrechte.

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