§ 8 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

§ 8.

Der Vorsitzende hat den Ausschuß innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe des Grundes wenigstens von zwei Mitgliedern des Ausschusses verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters und im Falle ihrer Säumigkeit obliegt die Einberufung zu den Sitzungen des Ausschusses dem an Lebensjahren ältesten Mitglied und im Falle dessen Verhinderung oder Säumigkeit dem jeweils nächstältesten Mitglied.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062382

alte Dokumentnummer

N4198911504J

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