§ 8.
Der Vorsitzende hat den Ausschuß innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe des Grundes wenigstens von zwei Mitgliedern des Ausschusses verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters und im Falle ihrer Säumigkeit obliegt die Einberufung zu den Sitzungen des Ausschusses dem an Lebensjahren ältesten Mitglied und im Falle dessen Verhinderung oder Säumigkeit dem jeweils nächstältesten Mitglied.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062382
alte Dokumentnummer
N4198911504J
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