§ 8
Pflichten der Abgeordneten
(1) Abgeordnete sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, teilzunehmen.
(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (§ 23 L-VG).
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