§ 8 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1984

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 23/1984 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 23/1984 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 23/1984 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 23/1984

§ 8

Voraussetzungen für die Behandlung von Anträgen
in einer Sitzung der Landesregierung

(1) In den Regierungssitzungen werden grundsätzlich nur Geschäftsstücke behandelt, die vom Amt der Landesregierung ausgearbeitet und mit einem Antrag oder Erledigungsentwurf des zuständigen Regierungsmitgliedes versehen sind.

Die Mitglieder der Landesregierung haben die in einer Sitzung zu behandelnden Anträge oder Erledigungsentwürfe schriftlich in der durch die Kanzleiordnung bestimmten Form einzubringen. Der Antrag ist eigenhändig zu unterfertigen und mit Datum zu versehen.

(2) Anträge in Angelegenheiten der Durchführung der gemeinsamen regionalen gewerblich-industriellen Wirtschaftsförderung von Bund und Land Burgenland sind innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der vom Landeshauptmann unterfertigten Förderungsentscheidung beim zuständigen Referenten dem Landesamtsdirektor zur Vorbereitung der Regierungssitzung zuzuleiten. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Zuleitung geht die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über.

(3) Die Sitzungsstücke sind vor Einbringung in die Regierungssitzung jenen Mitgliedern der Landesregierung zur Einsichtnahme zuzusenden, deren Referat von der beabsichtigten Regelung mitbetroffen wird. Die Bestimmung des § 22 Abs. 5 bleibt von dieser Regelung unberührt. Um das Zustandekommen eines Beschlusses nicht zu verzögern, haben die Regierungsmitglieder ihre Einsichtsbemerkungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 4 Wochen nach Einlangen des Aktes, anzubringen.

(4) Soweit ein Antrag die Bewilligung von durch Beschluß des Landtages zugewiesenen Krediten bezweckt, ist auf dem diesbezüglichen Geschäftsstück vor Einbringung in die Regierungssitzung die Bestätigung der Landesbuchhaltung über das Vorhandensein des Kredites einzuholen.

(5) Anträge, die bis zum Ausscheiden eines Mitgliedes der Landesregierung aus seiner Funktion noch nicht behandelt worden sind, können einer Beschlußfassung nicht mehr zugeführt werden.

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