§ 8 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 8

Zuständigkeitsabgrenzung

Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung die Angelegenheit zu besorgen ist.

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