Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 8
(1) Anspruch auf einmalige Zuwendungen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß §§ 4 und 5 besteht, wenn die Funktionsdauer des Bürgermeisters nach dem 1. Jänner 1971 geendet hat. Für die Leistung der einmaligen Zuwendung bzw. des Ruhe- und Versorgungsbezuges gilt, soweit es sich nicht um Berechnung der Funktionsdauer und die maßgebende Einwohnerzahl handelt, das Amt des Bürgermeisters (Vizebürgermeisters) erst als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als beendet, wenn die entsprechende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Erfolgt die Antragstellung später, gilt § 5 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzesgemäß zuerkannte außerordentliche Ruhe- und Versorgungsbezüge (Ehrengaben) werden in Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz (§ 5) umgewandelt.
(3) Liegen Amtszeiten, die bei der Bemessung des Ruhebezuges zu berücksichtigen waren, vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes, so ist bei der Entscheidung über den Ruhebezugsanspruch eine Pensionsbeitragsnachzahlung in jener Höhe vorzuschreiben, wie sie sich für diesen Zeitraum unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezogenen oder gemäß Abs. 1 errechneten Entschädigung insgesamt ergeben hätte. Die Höhe der Pensionsbeitragsnachzahlung darf die Höhe der einmaligen Zuwendung gemäß § 4 nicht überschreiten, dies auch dann nicht, wenn die einmalige Zuwendung wegen Fälligkeit vor dem Anspruch auf Ruhebezug ausbezahlt worden ist. § 5 Abs. 3 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung. Kommt eine Pensionsbeitragsnachzahlung in Betracht, so hat an deren Stelle die einmalige Zuwendung insoweit gekürzt zu erfolgen bzw. zu entfallen. Ist die einmalige Zuwendung schon geleistet, so ist die Pensionsbeitragsnachzahlung mit Bescheid vorzuschreiben, wobei auf Antrag die Entrichtung in bis zu höchstens 24 monatlichen Teilbeträgen festgelegt werden kann, wenn wichtige Gründe dafür sprechen.
(4) Bürgermeister, deren Funktionsdauer vor dem 1. Jänner 1971 geendet hat, die jedoch im übrigen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz erfüllt hätten, haben auf Antrag Anspruch auf eine monatliche Ehrengabe in der Höhe von 1500 S. Auf diese Ehrengabe finden die Bestimmungen über Leistungen des Landes (§ 6 Abs. 1, 3 und 4) Anwendung. Die Höhe der Ehrengabe ändert sich entsprechend der des Grundgehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(5) Soferne bei der Feststellung der Einwohnerzahl nicht auf Ergebnisse der Personenstands- und Betriebsaufnahme zurückgegriffen werden kann, sind die Ergebnisse der letzten Volkszählung zugrunde zu legen.
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