§ 8 Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 135/2022

Vertretung in Kommissionen

§ 8.

(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.

(2) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über jede Neubesetzung in den vorgenannten Kommissionen nachweislich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20009471

Dokumentnummer

NOR40179842

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