§ 8 Frauenförderungsplan BMLFUW 2017

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2017

Verbindliche Vorgaben

§ 8.

(1) Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:

  1. 1. Der Frauenanteil zum 31.12.2016 darf nicht unterschritten werden.
  2. 2. Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:

Frauenanteil 31.12.2016

Frauenanteil 31.12.2018

0 %

10%

10 %

20%

20 %

30%

30 %

50%

  

(2) In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen.

(3) In Unternehmungen gemäß Abs. 2 ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010116

Dokumentnummer

NOR40199913

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