§ 8 Frauenförderungsplan BMG – 2014

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2014

2. Hauptstück

Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils an den Beschäftigten

§ 8.

(1) Das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, ist strikt einzuhalten bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften.

(2) Bei Ausschreibungen von Planstellen ist so lange auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, hinzuweisen, bis die diesbezüglichen Vorgaben erfüllt sind.

(3) Bei der Überprüfung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine diskriminierenden Bewertungskriterien herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20008877

Dokumentnummer

NOR40162805

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)