Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 8.
(1) Die Würde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, insbesondere eine herabwürdigende Äußerung und Vorgangsweise, Mobbing, geschlechtsbezogene und sexuelle Belästigung sind zu unterlassen. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist entgegenzutreten.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen. Die Führungskräfte haben auch auf eine vom gegenseitigen Respekt getragene Arbeitsatmosphäre zu achten.
(3) Der Dienstgeber hat bei diskriminierenden Verhalten umgehend Abhilfe zu schaffen.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die entsprechenden rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20010040
Dokumentnummer
NOR40198988
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
