Überstunden, Teilzeitarbeit
§ 8
(1) Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter regelmäßig Überstunden zu leisten, so ist ein Ansuchen hinsichtlich einer Änderung der Überstundeneinteilung aufgrund familiärer Verhältnisse und daraus resultierender Sorgepflichten an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu richten. Diese oder dieser hat die Änderung zu genehmigen, es sei denn, wichtige dienstliche oder unabwendbare gesetzliche Erfordernisse stehen dem entgegen oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hätte die Absicht, die Überstunden nicht nur an Arbeitstagen zu leisten.
(2) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten (z. B. Pflege von Familienangehörigen) Bedacht zu nehmen.
(3) Der Dienstgeber hat eine angestrebte Teilzeitarbeit – sofern nicht ohnehin ein Rechtsanspruch darauf besteht - zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Dieser hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden.
(4) Teilzeitarbeit und Herabsetzung der Wochendienstzeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (auch für Führungskräfte) sind ein wichtiger Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Auch Teilzeitkräfte sind Adressaten von Belohnungen.
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