§ 8 FPG-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2013

Flugtransitvisum

§ 8.

(1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:

  1. 1. Äthiopien
  2. 2. Afghanistan
  3. 3. Bangladesch
  4. 4. Eritrea
  5. 5. Ghana
  6. 6. Irak
  7. 7. Iran
  8. 8. Nigeria
  9. 9. Pakistan
  10. 10. Somalia
  11. 11. Sri Lanka
  12. 12. Demokratische Republik Kongo

(1a) Staatsangehörige von Syrien brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum.

(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz

  1. 1. eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
  2. 2. eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder
  3. 3. eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.

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