Flugtransitvisum
§ 8.
(1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
- 1. Äthiopien
- 2. Afghanistan
- 3. Bangladesch
- 4. Eritrea
- 5. Ghana
- 6. Irak
- 7. Iran
- 8. Nigeria
- 9. Pakistan
- 10. Somalia
- 11. Sri Lanka
- 12. Demokratische Republik Kongo
(1a) Staatsangehörige von Syrien brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum.
(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
- 1. eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
- 2. eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder
- 3. eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
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