Außerkraftsetzen der Zugangsdaten
§ 8.
(1) Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten (einschließlich der im Rahmen der Benutzerverwaltung gemäß § 10 eingeräumten Zugriffsrechte) außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist, um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
(2) Das Finanzamt Österreich hat – außer in den Fällen des § 5 Abs. 4 – Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO erfolgt.
(3) Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des § 5 Abs. 4 vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280693
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