§ 8 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 8.

(1) Die Fischereirechte dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung zerlegt werden.

(2) Diese Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn aus der beabsichtigten Zerlegung ein Nachteil für die Ertragsfähigkeit oder für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei nicht zu besorgen ist.

(3) Sofern die so geschaffenen Teilreviere den Voraussetzungen des § 10, Absatz 2, nicht mehr entsprechen, hat die Landesregierung aus ihnen Pachtreviere zu bilden oder sie mit den benachbarten Pachtrevieren zu vereinen.

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