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§ 8 FHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2026

2. Abschnitt

Akkreditierungsvoraussetzungen und organisatorische Angelegenheiten Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 8.

(1) Ein Antrag auf Akkreditierung als Fachhochschule und eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(2) Zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschule sowie für die Dauer der Akkreditierung muss der Erhalter folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Vorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschule unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Personalplanung, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;
  2. 2. Vorlage eines Satzungsentwurfes gemäß § 10 Abs. 3 Z 10;
  3. 3. Anbieten von jedenfalls zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge;
  4. 4. Erfüllung der Prüfbereiche gemäß § 23 HS-QSG.

(3) Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß

  1. 1. den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird;
  2. 2. ein Curriculum vorliegt, das fachlichen und beruflichen Erfordernissen entspricht;
  3. 3. die Lehre an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges durch ein wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;
  4. 4. die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;
  5. 5. der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;
  6. 6. eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;
  7. 7. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für den Fachhochschul-Studiengang vorhanden ist;
  8. 8. eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan mit entsprechenden Nachweisen für den Fachhochschul-Studiengang vorgelegt werden;
  9. 9. ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß § 2 Abs. 2a vorgelegt wird;
  10. 10. die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 23 HSQSG erfüllt werden.

(4) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges von der Fachhochschule betraute Personenkreis muss mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation facheinschlägig ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang haupt- oder nebenberuflich zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen.

(5) Sind die mit dem Abschluss des Fachhochschul-Studienganges zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Fachhochschule im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikationen für die Berufsausübung zu erbringen.

(6) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat den Nachweis der in Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen zu enthalten.

(7) Abweichend von Abs. 6 haben Fachhochschulen, die gemäß § 23 Abs. 9 HS‑QSG unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 HS‑QSG zertifiziert ist, bei einem Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges nur Nachweise gemäß Abs. 3 Z 2, 7 und 8 sowie Abs. 5 vorzulegen, sofern

  1. 1. wesentliche Teile der fachlichen Kernbereiche des Curriculums durch vorhandene Lehr- und Forschungsexpertise abgedeckt sind und
  2. 2. die institutionelle Einbettung des beantragten Fachhochschul-Studienganges in vorhandene fachlich-inhaltliche und organisatorische Strukturen gewährleistet ist.

(8) Erhalter von Fachhochschulen, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.

Schlagworte

Forschungsarbeit, Bedarferhebung, Personalausstattung, Raumausstattung, BGBl. Nr. 305/1992, Lehrpersonal, Leistungsmanagementsystem, Personalausstattung, Lehrexpertise

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40278444

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