materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 539/2020
Berufsjahre
§ 8.
(1) Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.
(2) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten als Berufsjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2017 oder danach beginnen. Für Karenzen, die zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, gelten die bisherigen Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Gesetzesnummer
20010449
Dokumentnummer
NOR40209816
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
