§ 8 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018

Berufsjahre

§ 8.

(1) Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmer/in in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn der/die Arbeitnehmer/in überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

(2) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten als Berufsjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2017 oder danach beginnen. Für Karenzen, die zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, gelten die bisherigen Regelungen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20009702

Dokumentnummer

NOR40187871

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