Berufsjahre
§ 8
(1) Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmer/in in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn der/die Arbeitnehmer/in überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.
(2) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 18 Monaten als Berufsjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2015 oder danach beginnen.
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