§ 8 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 329/2019

Fahrtkosten und andere Aufwendungen

§ 8.

(1)  Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.

(2)  Wird die Erreichbarkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch ein Mobiltelefon vereinbart, so ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer entweder ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen oder sind ihr bzw. ihm die Aufwendungen zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20010431

Dokumentnummer

NOR40209660

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