Fahrtkosten und andere Aufwendungen
§ 8.
(1) Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.
(2) Wird die Erreichbarkeit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin durch ein Mobiltelefon vereinbart, so ist dem/der Arbeitnehmer/in entweder ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen oder sind ihm/ihr die Aufwendungen zu ersetzen.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20010043
Dokumentnummer
NOR40199032
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